Index
L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde über die Frage, ob sich der Betreffende im aktiven Dienstverhältnis oder im Ruhestand befindet, mit einem Ruhestandsversetzungsbescheid bereits entschieden, kann diese Frage nicht zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1984, Zl. 83/12/0093).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120029.X01Im RIS seit
18.11.2004