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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §112e Abs5 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Aus § 112e Abs. 6 GehG 1956 in Verbindung mit § 21 GehG 1956 ergibt sich, dass bei Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung die Grundvergütung, die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben zur Gänze im Rahmen der dem Beamten nach § 21 GehG 1956 gebührenden Ansprüche abgedeckt sind, also insoweit ein "Nullsummenspiel" vorliegt (vgl. in diesem Zusammenhang die Erläuterungen zu § 112e Abs. 6 GehG 1956 zur Dienstrechts-Novelle 1999, 1764 BlgNR XX. GP, 85 f). Der VwGH vermag daher im Rahmen eines nach § 112e GehG 1956 ergehenden Bescheides kein rechtliches Interesse an einem Abspruch über alle Kostenelemente zu erkennen; Inhalt eines solchen Bescheides ist im Streitfall lediglich die Feststellung des nach § 112e Abs. 5 GehG 1956 auf den Beamten entfallenden Anteils an den Nebenkosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120061.X01Im RIS seit
15.11.2004