RS Vwgh 2004/10/13 2001/12/0061

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §112e Abs5 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §112e Abs6 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §112e idF 1999/I/127;
GehG 1956 §21;

Rechtssatz

Aus § 112e Abs. 6 GehG 1956 in Verbindung mit § 21 GehG 1956 ergibt sich, dass bei Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung die Grundvergütung, die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben zur Gänze im Rahmen der dem Beamten nach § 21 GehG 1956 gebührenden Ansprüche abgedeckt sind, also insoweit ein "Nullsummenspiel" vorliegt (vgl. in diesem Zusammenhang die Erläuterungen zu § 112e Abs. 6 GehG 1956 zur Dienstrechts-Novelle 1999, 1764 BlgNR XX. GP, 85 f). Der VwGH vermag daher im Rahmen eines nach § 112e GehG 1956 ergehenden Bescheides kein rechtliches Interesse an einem Abspruch über alle Kostenelemente zu erkennen; Inhalt eines solchen Bescheides ist im Streitfall lediglich die Feststellung des nach § 112e Abs. 5 GehG 1956 auf den Beamten entfallenden Anteils an den Nebenkosten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120061.X01

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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