Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KraftfahrwesenRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Entzug der Lenkberechtigung der Klassen A, B, C und F für die Dauer von 4 Monaten (infolge Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand), Verhängung eines Fahrverbotes für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge für die Entzugsdauer sowie Auftrag zur Absolvierung einer Nachschulung.
Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit:
Verkehrsteilnehmer, die aufgrund einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung als verkehrsunzuverlässig iSd §7 Abs1 FührerscheinG gelten, sind von der aktiven Teilnahme am Verkehr vorübergehend auszuschließen, um zu verhindern, dass sie sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer weiterhin erheblich gefährden. Eine derartige Gefährdung von vornherein zu unterbinden, liegt im zwingenden öffentlichen Interesse.
She auch B436/10, B v 20.04.10.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1982.2008Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010