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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §20 Abs3 idF 1995/522;Rechtssatz
Zwar setzt das PVG 1967 die Schriftform für Wahlvorschläge fest, lässt jedoch offen, in welcher Form die Wahlvorschläge einzubringen sind. Lege non distinguente kommt dafür die persönliche, aber auch die postalische Übermittlung des schriftlichen Wahlvorschlages in Betracht. Dem steht § 10 Abs. 3 lit. a PVWO 1967, der mangels einer anderen Bestimmung nach § 29 PVWO 1967 auch für die Wahl des Fachausschusses gilt, nicht entgegen, umfasst doch die dort genannte Überreichung an den Vorsitzenden (ohne ausdrückliche Einschränkung auf die persönliche Überreichung) auch die Form einer postalischen Übermittlung (so das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1995, Zl. 92/12/0190, VwSlg. 14322 A/1995, für die Wahl eines Dienststellenausschusses, in dem zum Ausdruck kommt, dass die Form der Einbringung eines Wahlvorschlages nicht durch die PVWO 1967 dahingehend einschränkend geregelt wird, dass nur die persönliche Überreichung an den Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses die einzig zulässige und gebotene Form der Einbringung eines Wahlvorschlages ist). Die persönliche Einbringung kann daher auch dadurch erfolgen, dass der Wahlvorschlag bei der für den zuständigen Wahlausschuss vorgesehenen Einlaufstelle übergeben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120231.X05Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008