Index
L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall (der eine Verpflichtung zu einem Kostenbeitrag nach § 17 des Salzburger Behindertengesetzes betrifft) stand auf Grund des hg. E vom 15. November 2000, Zl. 97/08/0120, für das weitere Verfahren die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30. Mai 1995 bindend fest. Indem die Salzburger Landesregierung daher über diese Berufung mit dem angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung traf, nahm sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam. Daran ändert der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 5. März 2002, betreffend die Feststellung seiner Unzuständigkeit in der vorliegenden Sache, schon deshalb nichts, weil mit diesem Bescheid nicht - mit die belangte Behörde (Salzburger Landesregierung) bindender Wirkung - ausgesprochen wird, es sei nunmehr die Zuständigkeit der Salzburger Landesregierung gegeben (vgl. dazu das hg. E vom 29. Mai 1995, Zl. 94/10/0173). Dieser Bescheid steht daher der Verpflichtung der belangten Behörde, von Amts wegen ihre Unzuständigkeit wahrzunehmen, nicht hindernd entgegen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidungsachliche ZuständigkeitOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100211.X01Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009