Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
§ 61 Abs. 8 GehG 1956 stellt auf die Heranziehung zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers ab ("Vertretungsstunde"); § 61 Abs 1 GehG 1956 spricht vom "Vertretungsfall". Die Art der in einem solchen Vertretungsfall auszuübenden Tätigkeit (nur Aufsichtstätigkeit oder Unterrichtserteilung) ergibt sich implizit aus § 61 Abs. 8b GehG 1956, wo der Sonderfall des Supplierens in Form eines Blockunterrichtes (mehr als drei Vertretungsstunden in einem Unterrichtsgegenstand) geregelt wird. Vertretungsstunden stellen nach dem Inhalt dieser Norm Unterrichtsstunden einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung dar; erst ab der vierten Vertretungsstunde pro Tag und in Form eines Blockunterrichtes soll dann die Sondernorm des § 61 Abs. 8b GehG 1956 greifen. Unter dieser Anzahl liegende Vertretungsstunden können einen solchen Anspruch nicht auslösen, sondern sind nach § 61 Abs. 8 leg. cit. abzugelten. Vertretungsstunden im Sinne des § 61 Abs. 8 GehG 1956 umfassen daher grundsätzlich die Erteilung von Unterricht SAMT Vor- und Nachbereitung. Hier: § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 kann diesbezüglich schon deshalb zu keiner anderen Betrachtung führen, weil diese Norm ausdrücklich nicht für Berufsschullehrer gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120095.X01Im RIS seit
18.11.2004