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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Feststellungsinteresse an der bescheidmäßigen Feststellung der Ruhestandsversetzung ist auch dann zu verneinen, wenn die Versetzung in den Ruhestand durch Bescheid noch nicht erfolgt ist, weil der Beamte in einem auf seinen Antrag eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 107 Abs. 1 des OÖ LBG 1993 Parteistellung und ein Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht hat, das er im Wege einer Säumnisbeschwerde durchsetzen kann.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120029.X02Im RIS seit
18.11.2004