RS Vwgh 2004/10/13 2003/12/0029

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
LBG OÖ 1993 §107 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ein Feststellungsinteresse an der bescheidmäßigen Feststellung der Ruhestandsversetzung ist auch dann zu verneinen, wenn die Versetzung in den Ruhestand durch Bescheid noch nicht erfolgt ist, weil der Beamte in einem auf seinen Antrag eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 107 Abs. 1 des OÖ LBG 1993 Parteistellung und ein Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht hat, das er im Wege einer Säumnisbeschwerde durchsetzen kann.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120029.X02

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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