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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteiles
Verhängung einer Verwaltungsstrafe iHv € 12.000,-
(Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) wegen Übertretung von §48a Abs1 Z2 litc BörseG.
Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein substantiiertes Antragsvorbringen entscheidend, in dem dargelegt wird, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer iSd §85 Abs2 VfGG entstehen würde. Im vorliegenden Beschwerdefall fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage nicht nachgekommen ist, war dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen nicht möglich.
Verweis auf die mit §54b Abs3 VStG eingeräumte Möglichkeit, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, sowie auf §53b Abs2 VStG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2005.2008Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009