RS Vwgh 2004/10/13 2001/10/0252

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs7;

Rechtssatz

Von entsprechenden Feststellungen ausgehend hätte die belangte Behörde im Rahmen der Beurteilung gemäß § 9 Abs. 1 Krnt NatSchG 1986 und der Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 7 Krnt NatSchG 1986 prüfen müssen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Landschaftsschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0119, mwN).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100252.X02

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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