RS Vwgh 2004/10/13 2001/12/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
LDG 1984 §106;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1998/I/123;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1998/I/123;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0118 E 24. März 2004 RS 1 (hier mit dem Zusatz: Auch die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der Kürzungsbestimmung des § 4 Abs. 3 PG 1965 kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht Gegenstand eines eigenen Feststellungsverfahrens sein; diese Frage ist vielmehr ausschließlich im Rahmen des Ruhegenussbemessungsverfahrens zu klären.)

Stammrechtssatz

Die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 138/1997 (in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 35/1998) ist für die Anwendung der Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann (vgl. das zu der dem § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 ähnlichen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 3 der Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, im Folgenden: Wr PO 1995, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/1998 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0152).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120042.X01

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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