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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/12/0118 E 24. März 2004 RS 1 (hier mit dem Zusatz: Auch die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der Kürzungsbestimmung des § 4 Abs. 3 PG 1965 kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht Gegenstand eines eigenen Feststellungsverfahrens sein; diese Frage ist vielmehr ausschließlich im Rahmen des Ruhegenussbemessungsverfahrens zu klären.)Stammrechtssatz
Die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 138/1997 (in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 35/1998) ist für die Anwendung der Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann (vgl. das zu der dem § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 ähnlichen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 3 der Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, im Folgenden: Wr PO 1995, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/1998 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0152).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120042.X01Im RIS seit
15.11.2004