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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §15 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Aus den erläuternden Bemerkungen zum PVG 1967 (208 BlgNR XI. GP, Nr. 208) ist klar ersichtlich, dass durch das PVG 1967 sowohl die Dienstnehmer des Bundes als auch die Landeslehrer in den Genuss der Rechte einer Personalvertretung kommen sollten. Zum Abschnitt V des PVG 1967 wird in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass die Organisation der Personalvertretung der Landeslehrer besonders geregelt werden müsse, weil es sich bei diesen um Landesbedienstete handle, deren oberste Dienstbehörde die Landesregierung sei. Diese Absicht des Gesetzgebers bringt der Wortlaut des § 42 PVG 1967 zum Ausdruck, der mit der Abweichung der lit. a. bis h., die eine eigene Organisation der Personalvertretung für Landeslehrer vorsehen, die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 PVG 1967 sinngemäß für Dienststellen anwendbar erklärt, an denen unter anderem Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beschäftigt sind. Nach dem klaren Wortlaut des § 15 PVG 1967 ist dieser jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar, weil nach dieser Bestimmung das (aktive und passive) Wahlrecht an ein (aufrechtes) Bundesdienst- oder Lehrverhältnis geknüpft ist. Vor dem Hintergrund der in den Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Zielsetzung regelt § 42 PVG 1967 lediglich die Vertretung von Landeslehrern im Pflichtschul(Berufsschul- bzw. land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschul)bereich. In diesem Sinn ist die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 PVG 1967 in § 42 leg. cit. zu verstehen. Für den von der Beschwerdeführerin aus § 42 PVG 1967 abgeleiteten Anwendungsbereich für an Bundesschulen verwendete Landeslehrer bietet das Gesetz keine hinreichende Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120296.X02Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008