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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung der Interessenlage
Verhängung der Disziplinarstrafe der Entziehung des Rechts zur Leitung einer Apotheke für die Dauer von zwei Jahren - bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren; Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Verfahrens erster Instanz iHv € 4.000,-- und des Berufungsverfahrens iHv € 3.096,16.
Im Antrag wurde nicht dargetan, inwieweit bereits der bedingte Strafausspruch für den Beschwerdeführer einen (unverhältnismäßigen) Nachteil auslöst. Darüber hinaus fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug der Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B2080.2008Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009