RS Vfgh 2009/1/12 B2080/08

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Veröffentlicht am 12.01.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Apotheken / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung der Interessenlage

Verhängung der Disziplinarstrafe der Entziehung des Rechts zur Leitung einer Apotheke für die Dauer von zwei Jahren - bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren; Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Verfahrens erster Instanz iHv € 4.000,-- und des Berufungsverfahrens iHv € 3.096,16.

Im Antrag wurde nicht dargetan, inwieweit bereits der bedingte Strafausspruch für den Beschwerdeführer einen (unverhältnismäßigen) Nachteil auslöst. Darüber hinaus fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug der Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Entscheidungstexte

  • B 2080/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.01.2009 B 2080/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B2080.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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