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63/07 PersonalvertretungNorm
LDG 1984 §1;Rechtssatz
Dagegen, dass der Gesetzgeber in § 42 PVG 1967 keine "Generalklausel" schaffen wollte, unter die an Bundesschulen tätige Landeslehrer mit der Wirkung fallen sollten, dass sie zum Dienststellenausschuss der jeweiligen Bundesschule aktiv und passiv wahlberechtigt wären, spricht, dass der Einsatz von Landeslehrern (im Sinn des § 1 LDG 1984) an einer Bundesschule lediglich im Rahmen des § 22 LDG 1984 rechtlich zulässig ist. Eine solche Tätigkeit, die von der Zustimmung des betroffenen Landeslehrers abhängt, ist im Hinblick auf ihren vorübergehenden Charakter (dienstrechtlich) als Dienstzuteilung anzusehen. Dies führt dazu, dass nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit der sinngemäßen Anwendung des § 8 Abs. 4 PVG 1967 ein solcher zur vorübergehenden Verwendung an einer Bundesschule dienstzugeteilter Landeslehrer weiterhin Angehöriger seiner allgemein bildenden Pflichtschule (Berufsschule) ist und nach Maßgabe des § 42 PVG 1967 zu den dort genannten Personalvertretungsorganen (auf Bezirks- und Landesebene) (aktiv und passiv) wahlberechtigt ist und bleibt. Der Tätigkeitsbereich dieser Personalvertretungsorgane erstreckt sich - abgesehen vom Fall des § 42 lit. c PVG 1967 - nur auf Landesorgane (Landesbehörden). Eine solche Vertretung von dem Bund zur vorübergehenden Verwendung an einer Bundesschule überlassenen Landeslehrer gegenüber ihrem Dienstgeber (Land) bleibt auch in diesem Fall sinnvoll, weil sich durch diese Organwalterleihe nichts am Dienstverhältnis zum Land und der Diensthoheit der Landesdienstbehörden (einschließlich der Disziplinar- und Leistungsfeststellungsbefugnisse) ändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120296.X03Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008