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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Bei der Ersatzpflicht nach § 10 Vlbg. SHG handelt es sich nicht um eine privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung, sondern um eine - dem Grunde und der Höhe nach freilich an die privatrechtliche Unterhaltspflicht anknüpfende und durch sie begrenzte - öffentlichrechtliche, zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Entlastung des privatrechtlich Unterhaltspflichtigen geschaffene Verpflichtung zum Ersatz des dem Sozialhilfeträger erwachsenden Aufwandes für Sozialhilfeleistungen, die dieser - in Erfüllung des Vlbg. SHG - erbracht hat; diese Verpflichtung ist keine "zivilrechtliche Verpflichtung" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190, und die dort zitierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100078.X01Im RIS seit
05.11.2004