RS Vwgh 2004/10/13 2002/10/0078

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
SHG Vlbg 1998 §10;
SHG Vlbg 1998 §11 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Ersatzpflicht nach § 10 Vlbg. SHG handelt es sich nicht um eine privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung, sondern um eine - dem Grunde und der Höhe nach freilich an die privatrechtliche Unterhaltspflicht anknüpfende und durch sie begrenzte - öffentlichrechtliche, zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Entlastung des privatrechtlich Unterhaltspflichtigen geschaffene Verpflichtung zum Ersatz des dem Sozialhilfeträger erwachsenden Aufwandes für Sozialhilfeleistungen, die dieser - in Erfüllung des Vlbg. SHG - erbracht hat; diese Verpflichtung ist keine "zivilrechtliche Verpflichtung" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190, und die dort zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100078.X01

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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