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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §56;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des § 36 Abs. 1,2,3, 4 und 6 Vlbg. NatSchG hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft, wonach die "eingebrachte Anzeige zur Kenntnis genommen" und darauf hingewiesen wird, es müsse sichergestellt sein, dass das Vorhaben entsprechend den eingereichten Projektunterlagen ausgeführt werde, zu Recht nicht als Bescheid beurteilt. Abgesehen davon, dass die Bescheinigung nicht als Bescheid bezeichnet ist (zur Bedeutung der Bescheidbezeichnung vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 963 f, referierte hg. Judikatur), fehlt ihr nämlich jeglicher normativer Inhalt; weder wurde damit eine rechtsgestaltende, noch eine rechtsfeststellende Entscheidung getroffen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100117.X02Im RIS seit
12.11.2004