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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art3;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall geht es um den Zugang eines österreichischen Staatsbürgers, der seit Jahrzehnten in Österreich als Lehrer an Hauptschulen tätig ist, zum Beruf eines Lehrers an Pädagogischen Akademien in Österreich; im Hinblick auf das in der Absolvierung eines von einer in Großbritannien ansässigen Einrichtung veranstalteten (Fern-)Studiums stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nostrifikation des akademischen Grades. Der Antrag des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren beruhte auf der Behauptung der Gleichwertigkeit mit einem Studium im Inland. Davon ausgehend ist es im Sinne des Art. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG Sache der für die "Zulassung" zum Beruf bzw. zur Berufsausübung zuständigen Stelle (das ist im vorliegenden Fall nach § 203 Abs. 1 BDG 1979 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, im Fall des § 203 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien), zu beurteilen, ob das von einem Bewerber zum Beleg der Erfüllung der Ernennungserfordernisse vorgewiesene, in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Diplom die Voraussetzungen nach Art. 3 Unterabsatz 1 lit. a oder Art. 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie erfüllt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100054.X04Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011