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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §112e Abs1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 112e Abs. 5 GehG 1956 normiert lediglich den Schlüssel für die Verteilung von Kosten, deren Höhe generell mit der Nutzfläche in keinem notwendigen und untrennbaren Zusammenhang stehen muss (vgl. etwa Aufwendungen für verschiedene Versicherungsprämien, für die Beleuchtung oder die Betreuung der Grünanlagen). Der Begriff der "Dienst- und Naturalwohnung" im § 112e Abs. 1 GehG 1956, deren Betriebskosten der Beamte anteilig zu tragen hat, umfasst also auch die Außenanlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120061.X05Im RIS seit
15.11.2004