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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung
Rückforderung von Studienbeihilfe iHv € 1.018,--.
Da der Beschwerdeführer im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Erstattung des auf Grundlage des angefochtenen Bescheides zu leistenden Geldbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Zurückzahlung des Betrags vor allem angesichts der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gemäß §51 Abs2 StudFG 1992 in Anspruch zu nehmen, für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B2.2009Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009