RS Vfgh 2009/1/12 B2/09

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Veröffentlicht am 12.01.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Hochschulen / Studienbeihilfen

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung

Rückforderung von Studienbeihilfe iHv € 1.018,--.

Da der Beschwerdeführer im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Erstattung des auf Grundlage des angefochtenen Bescheides zu leistenden Geldbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Zurückzahlung des Betrags vor allem angesichts der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gemäß §51 Abs2 StudFG 1992 in Anspruch zu nehmen, für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

Entscheidungstexte

  • B 2/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.01.2009 B 2/09

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B2.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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