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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Hilfe in besonderer Lebenslage bei der Berufungsbehörde gestellt. Da diese zu einer meritorischen Erledigung im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG nicht befugt war, hätte sie den Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige (erstinstanzliche) Behörde weiterzuleiten gehabt. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin steht weder einer entsprechenden Antragstellung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde noch einer meritorischen Entscheidung durch diese entgegen; durch die Zurückweisung wurde die Antragstellerin in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100144.X01Im RIS seit
05.11.2004