RS Vwgh 2004/10/13 2004/10/0144

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
SHG Tir 1973 §14;
SHG Tir 1973 §3 litb;
SHG Tir 1973 §5 Abs1;
SHG Tir 1973 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Hilfe in besonderer Lebenslage bei der Berufungsbehörde gestellt. Da diese zu einer meritorischen Erledigung im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG nicht befugt war, hätte sie den Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige (erstinstanzliche) Behörde weiterzuleiten gehabt. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin steht weder einer entsprechenden Antragstellung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde noch einer meritorischen Entscheidung durch diese entgegen; durch die Zurückweisung wurde die Antragstellerin in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100144.X01

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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