RS Vwgh 2004/10/13 2004/12/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §22 Abs2 idF 2000/I/142;
PG 1965 §3a idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs1 Z1 idF 2002/I/119;
PG 1965 §4 idF 1997/I/138;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/12/0107 E 13. Oktober 2004 2004/12/0083 E 13. Oktober 2004 2004/12/0075 E 13. Oktober 2004

Rechtssatz

Die Anknüpfung an die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten und an die rechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrages bewirkt, dass die Pensionsbehörde als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu beurteilen hat, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärte Zulagen in dem für die Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblichen Zeitraum der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprachen und gebührten, und dass nur diese bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind und nicht etwa jene Beträge, die einem Beamten tatsächlich ausgezahlt oder von denen Pensionsbeiträge entrichtet wurden. Dabei ist die Pensionsbehörde an allfällige rechtskräftige Feststellungsbescheide der (Aktiv-)Dienstbehörde(n) betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten gebunden (zur Beurteilung der Vorfrage der "besoldungsrechtlichen Stellung" nach § 5 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung vor dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997 durch die Pensionsbehörde vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0269, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120073.X01

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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