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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §22 Abs2 idF 2000/I/142;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/12/0107 E 13. Oktober 2004 2004/12/0083 E 13. Oktober 2004 2004/12/0075 E 13. Oktober 2004Rechtssatz
Die Anknüpfung an die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten und an die rechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrages bewirkt, dass die Pensionsbehörde als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu beurteilen hat, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärte Zulagen in dem für die Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblichen Zeitraum der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprachen und gebührten, und dass nur diese bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind und nicht etwa jene Beträge, die einem Beamten tatsächlich ausgezahlt oder von denen Pensionsbeiträge entrichtet wurden. Dabei ist die Pensionsbehörde an allfällige rechtskräftige Feststellungsbescheide der (Aktiv-)Dienstbehörde(n) betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten gebunden (zur Beurteilung der Vorfrage der "besoldungsrechtlichen Stellung" nach § 5 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung vor dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997 durch die Pensionsbehörde vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0269, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120073.X01Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012