RS Vwgh 2004/10/13 2000/10/0033

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwRallg;
ZPO §477;

Rechtssatz

Die Nichtigkeit im Sinne des § 477 ZPO ist eine Vernichtbarkeit, aber keine absolute Nichtigkeit in dem Sinn, dass schon vor der Aufhebung durch die Rechtsmittelbehörde von der Nichtexistenz des bekämpften Aktes ausgegangen werden könnte (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band IV, Vorbem. vor § 477, Anm. 1).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100033.X07

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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