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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GEG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/17/0016 E 17. Februar 1995 RS 2 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Das Verfahren zur Hereinbringung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Der Kostenbeamte ist bei Erlassung des Zahlungsauftrages an die rechtskräftige Entscheidung der Gerichte gebunden, selbst, wenn sie offenkundig unrichtig ist. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung der Forderung aufgerollt werden (Hinweis E 14.2.1986, 86/17/0022).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170111.X01Im RIS seit
24.11.2004