RS Vwgh 2004/10/18 2004/17/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §6 Abs1;
GEG §7 Abs1;
StPO 1975 §389;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0016 E 17. Februar 1995 RS 2 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Das Verfahren zur Hereinbringung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Der Kostenbeamte ist bei Erlassung des Zahlungsauftrages an die rechtskräftige Entscheidung der Gerichte gebunden, selbst, wenn sie offenkundig unrichtig ist. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung der Forderung aufgerollt werden (Hinweis E 14.2.1986, 86/17/0022).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170111.X01

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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