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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §59;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0088Rechtssatz
Die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe setzt gleichsam als Begründungselement voraus, dass ein Abgabenanspruch auf Wasseranschlussabgabe bereits entstanden ist. Diese den Bescheiden betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe offenbar implizit zu Grunde gelegte Auffassung, welche rechtens in der Begründung dieser Bescheide darzutun gewesen wäre, erwächst aber - da sie nicht Bestandteil des Spruches ist und auch kein Fall eines kassatorischen Bescheides mit Überbindung einer Rechtsauffassung vorliegt - nicht in Rechtskraft (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 23 zu § 59 AVG wiedergegebene, auch abgabenrechtliche Judikatur).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170087.X04Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014