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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art132;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0030Rechtssatz
Im Falle einer Zuständigkeitsänderung während der Anhängigkeit eines Verfahrens ist ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Zuständigkeitsregelung die Entscheidungspflicht der nach der geänderten Rechtslage zuständigen Behörde gegeben. Ab diesem Tag läuft nach der hg. Rechtsprechung die Frist für die Entscheidung durch diese Behörde (Hinweis B 28. Juni 2000, 2000/12/0111; B 29. März 2004, 2003/17/0338).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170029.X01Im RIS seit
26.01.2005