RS Vwgh 2004/10/18 2000/17/0029

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Veröffentlicht am 18.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0030

Rechtssatz

Im Falle einer Zuständigkeitsänderung während der Anhängigkeit eines Verfahrens ist ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Zuständigkeitsregelung die Entscheidungspflicht der nach der geänderten Rechtslage zuständigen Behörde gegeben. Ab diesem Tag läuft nach der hg. Rechtsprechung die Frist für die Entscheidung durch diese Behörde (Hinweis B 28. Juni 2000, 2000/12/0111; B 29. März 2004, 2003/17/0338).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170029.X01

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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