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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18;Rechtssatz
§ 9 Abs 4 GEG ist aus Gründen verfassungskonformer Auslegung nicht als Ermächtigung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Erledigung der dort umschriebenen Angelegenheiten vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf den Leiter der Einbringungsstelle, sondern bloß als solche zur Übertragung der Approbationsbefugnis zu deuten. Für eine Ermächtigung im erstgenannten Sinne fehlt es nämlich an der nach Art. 18 B-VG erforderlichen gesetzlichen Determinierung (Hinweis E VfGH 17. Dezember 1965, VfSlg 5184/1965).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170081.X01Im RIS seit
24.11.2004