RS Vwgh 2004/10/18 2004/17/0081

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Veröffentlicht am 18.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art18;
GEG §9 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 9 Abs 4 GEG ist aus Gründen verfassungskonformer Auslegung nicht als Ermächtigung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Erledigung der dort umschriebenen Angelegenheiten vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf den Leiter der Einbringungsstelle, sondern bloß als solche zur Übertragung der Approbationsbefugnis zu deuten. Für eine Ermächtigung im erstgenannten Sinne fehlt es nämlich an der nach Art. 18 B-VG erforderlichen gesetzlichen Determinierung (Hinweis E VfGH 17. Dezember 1965, VfSlg 5184/1965).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170081.X01

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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