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93 EisenbahnNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Art144 B-VG; Beschwerdelegitimation gegen einen nicht zugestellten Bescheid Eisenbahngesetz 1957; §12 Abs1 zweiter Satz ist bis zu seinem Außerkrafttreten unangreifbar geworden; kein Entzug des gesetzlichen RichtersSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit Schreiben vom 21. Mai 1975 legten die Österreichischen Bundesbahnen dem Bundesminister für Verkehr einen Bauentwurf vor, der im wesentlichen
a) die Auflassung der Eisenbahnkreuzungen in km 92,318, km 92,436 und km 93,595 und des Schrankenpostens Nr. 74 in km 92,466 der ÖBB-Strecke Stainach/Irdning - Schärding,
b) die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 93,320,
c) die Errichtung einer Eisenbahnbrücke in km 92,378 und
d) die Herstellung der erforderlichen Rampen und Anschlußstraßen zum Gegenstand hatte.
Nachdem dieser Bauentwurf vom eisenbahnfachlichen Standpunkt gem. §33 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. 60 (künftig: EisbG), bei Erfüllung mehrerer Vorschreibungen geeignet befunden worden war, wurde der Bauentwurf dem Landeshauptmann von OÖ zur Durchführung der Bauverhandlung übermittelt und dieser gleichzeitig mit Schreiben des Bundesministers vom 29. Juli 1975 gem. §12 Abs1 EisbG bei anstandslosem Ergebnis der Bauverhandlung ermächtigt, die für die Auflassung der im Bauentwurf genannten Eisenbahnkreuzungen und des Schrankenpostens unter den angeführten Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen und für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 93,320 die Entscheidung auszusprechen und die Kostenfrage zu regeln.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich weiters, daß vom Amt der Oö. Landesregierung mit Kundmachung vom 12. Dezember 1975 die mündliche Bauverhandlung für den 8. Jänner 1976 unter Hinweis auf §42 Abs1 und 2 AVG 1950 anberaumt wurde. Die Kundmachung wurde im Marktgemeindeamt Altmünster am 20. Dezember 1975 angeschlagen und am 8. Jänner 1976 abgenommen. Eine zusätzliche schriftliche Ladung der Beschwerdeführer fand nicht statt.
An der am 8. Jänner 1976 durchgeführten eisenbahnrechtlichen Verhandlung nahm ua. der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer teil und brachte vor, daß er neben der Bahnstrecke liegende 2 ha Eigengrund und 3 ha Pachtgrund bewirtschafte und daß die Auflassung des Eisenbahnüberganges in km 93,595 für ihn bedeute, daß er den zirka 275 m entfernten Übergang benützen müßte, sodaß er jährlich 300 km mehr zu fahren hätte. Aus diesem Grunde sei er mit der Auflassung des Eisenbahnüberganges nicht einverstanden.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 16. Jänner 1976, VerkR-1728/3-1976-III, wurde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Veränderung der bestehenden Eisenbahnanlage, und zwar für die Auflassung der Eisenbahnkreuzungen in km 92,318, km 92,436 und km 93,595 und des Schrankenpostens Nr. 74 in km 92,466 der ÖBB-Strecke Stainach/Irdning - Schärding erteilt und der Zweitbeschwerdeführer mit seinen Einwendungen gem. §35 Abs2 EisbG auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
2. Nur gegen jenen Teil des Bescheides, mit dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die mit der Auflassung des Eisenbahnüberganges in km 93,595 erforderliche Veränderung der Eisenbahnkreuzung erteilt wird - dies wurde von den Beschwerdeführern bei der Verhandlung ausdrücklich erklärt -, wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, mit welcher beide Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend machen und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen. Für den Fall der Abweisung wird die Abtretung der Beschwerde an den VwGH begehrt.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
3. Aus dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführer in der von ihnen über Aufforderung des VfGH erstatteten Eingabe vom 22. November 1979 sowie aus dem beiderseitigen Vorbringen der Prozeßparteien anläßlich der über die Beschwerde stattgefundenen Verhandlung ergibt sich, soweit dies für die Beurteilung des Beschwerdevorbringens erheblich ist, zusätzlich folgender Sachverhalt:
a) Im Zeitpunkte der am 8. Jänner 1976 abgeführten Eisenbahnbauverhandlung war das Abhandlungsverfahren nach dem am 20. März 1975 verstorbenen F. A. sen. noch anhängig.
Der ursprünglich als Erstbeschwerdeführer einschreitende Nachlaß nach dem am 20. März 1975 verstorbenen F. A. sen. wurde am 14. Juni 1976 vom Bezirksgericht G. zur Z A232/75 seiner Witwe M. A. eingeantwortet, sodaß diese nunmehr Erstbeschwerdeführerin ist.
Zum Nachlaß nach F. A. sen. gehörte insbesondere die Liegenschaft EZ 38 KG O. Diese wurde in der Folge aufgrund eines Übergabsvertrages vom 6. September 1978 zur Hälfte in das Eigentum des Zweitbeschwerdeführers übertragen.
Unbestritten geblieben ist die Behauptung der Beschwerdeführer, daß es sich bei der zitierten Liegenschaft und bei den Grundstücken 521/1, 521/2 und 520/2, die im Eigentum der Ehegatten E. und Ch. G. stehen und ursprünglich von F. A. sen., später vom Zweitbeschwerdeführer gepachtet und bewirtschaftet wurden, um vom Eisenbahnbauverfahren betroffene Liegenschaften iS des §34 Abs4 EisbG handelt.
Ebenfalls steht fest, daß bei der Eisenbahnbauverhandlung am 8. Jänner 1976 ua. F. A. jun., der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer, und E. G. als Eisenbahnübergangsberechtigte beteiligt wurden.
b) Die belangte Behörde stützte die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Einschreiter auf §10 Abs4 AVG, somit auf seine Eigenschaft als naher Angehöriger des F. A. sen., von dessen Ableben sie noch keine Kenntnis hatte. Die Zuziehung der Beteiligten sei im Hinblick darauf erfolgt, daß an dem aufzulassenden nichtöffentlichen Eisenbahnübergang in km 93,595 private Wegerechte bestanden, die ua. F. A. sen. und E. G. zustanden. Inhaltlich übereinstimmend zu diesem Vorbringen brachten die Beschwerdeführer vor, daß die vom nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer am 8. Jänner 1976 erhobenen Einwendungen ausschließlich zivilrechtliche Wegerechte betrafen. Bei den Liegenschaften, die damals im Zusammenhang mit diesen Wegerechten Grundlage der Einwendungen waren, habe es sich um die zum Nachlaß gehörige Liegenschaft EZ 38 KG O. und um die den Ehegatten G. gehörigen Pachtgrundstücke gehandelt, F. A. jun. sei jedoch damals bereits selbst Pächter gewesen und habe insofern bei der Verhandlung auch eigene Rechte geltend gemacht. Sein Einschreiten in eigener Sache habe sich auch auf künftige Rechte gestützt, die ihm aus dem erst später durchgeführten Übergabsvertrag zugestanden seien, womit von ihm zumindest zivilrechtliche Anwartschaften behauptet werden.
Das weitere Vorbringen der belangten Behörde, daß die Eisenbahnübergangsberechtigten auf ihre Wegerechte bei einer Sitzung des Gemeinderates Altmünster am 14. Feber 1973 verzichtet hätten, wurde von den Beschwerdeführern für ihre Person bestritten.
II. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
1. Der angefochtene Bescheid wurde wohl nur dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt, dennoch kann nach dem festgestellten Sachverhalt kein Zweifel bestehen, daß die Rechtssphäre beider Beschwerdeführer berührt wird, womit hinsichtlich beider Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (VfSlg. 6716/1972, 7226/1973). Die Tatsache, daß M. A. den Prozeß nach Einantwortung fortgesetzt hat, erübrigt ein Eingehen auf die Frage, ob die Beschwerdeeinbringung durch den Nachlaß einer Genehmigung bedurft hätte.
2. Der Instanzenzug ist erschöpft. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §12 Abs1 EisbG idF vor der Aufhebung des zweiten Satzes dieser Bestimmung durch den VfGH mit Erk. vom 27. Juni 1975 (VfSlg. 7594/1975). Da der VfGH mit diesem Erkenntnis aussprach, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Mai 1976 in Kraft tritt, ist auf den vorliegenden Fall die damalige Fassung noch anzuwenden. Mit dieser Bestimmung wurde die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (nunmehr Bundesminister für Verkehr) mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen für Eisenbahnen festgelegt und konnte der Bundesminister den örtlich zuständigen Landeshauptmann zur Vornahme von Amtshandlungen und zur Erlassung von Bescheiden ermächtigen. Eine solche Ermächtigung wurde in der vorliegenden Angelegenheit am 29. Juli 1975 "bei anstandslosem Ergebnis der Bauverhandlung" erteilt. Gemäß §12 Abs1 EisbG trat in Fällen wie dem vorliegenden der Landeshauptmann vollständig an die Stelle des Bundesministers. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes fand ein weiterer Rechtszug demnach schon begrifflich nicht statt (VfSlg. 2067/1950).
3. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde hinsichtlich beider Beschwerdeführer zulässig.
III. In der Sache selbst hat der VfGH erwogen:
1. a) Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Sie machen geltend, daß durch die vom Bundesminister für Verkehr an den Landeshauptmann für OÖ gem. §12 Abs1 EisbG erteilte Ermächtigung vom 27. September 1975 (richtig: 29. Juli 1975) ein ihnen ursprünglich zustehender Rechtszug abgeschnitten worden wäre. In dem genannten Grundrecht seien sie auch dadurch verletzt, daß die Ermächtigung an den Landeshauptmann nur "bei anstandslosem Ergebnis der Bauverhandlung" erteilt worden sei und der Landeshauptmann entschieden habe, obwohl diese Voraussetzung nicht gegeben war.
b) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder eine Sachentscheidung in gesetzwidriger Weise verweigert (VfSlg. 7728/1975). Die Beschwerdeführer behaupten wohl nicht, daß ihnen eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert worden wäre, sie machen jedoch geltend, daß sich die belangte Behörde eine nicht zustehende Zuständigkeit angemaßt hätte, da die Ermächtigung des Bundesministers an den Landeshauptmann von OÖ vom 29. Juli 1975 nur für den Fall eines anstandslosen Ergebnisses der Bauverhandlung erteilt worden sei; hievon könne aber keine Rede sein, da von ihnen Einwendungen erhoben wurden, die im angefochtenen Bescheid auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden seien.
Mit diesem Vorbringen wird von den Beschwerdeführern jedoch übergangen, daß die Ermächtigung vom 29. Juli 1975 auch zum Ausdruck bringt, daß zivilrechtliche Ansprüche, die von den Parteien im Zuge des Verfahrens allenfalls geltend gemacht werden, gem. §35 Abs2 EisbG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien. Das Ermächtigungsschreiben enthält diese Ausführung ausdrücklich wohl nur unmittelbar bezogen auf die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 93,320, die Verbreiterung der Gemeindestraße im Kreuzungsbereich und die Errichtung einer Eisenbahnbrücke in km 92,378 in Punkt B und C des Ermächtigungsschreibens, wohingegen die Auflassung der Eisenbahnkreuzungen in Punkt A desselben angeführt sind. Nach dem Begriffszusammenhang der Ermächtigung ist ein Ergebnis dann anstandslos, wenn nicht andere als zivilrechtliche Bedenken entgegenstehen, da alles darauf hindeutet, daß ein Anstand nur dann vorliegt, wenn der eigentliche Entscheidungsbereich betroffen ist. Dagegen könnte allenfalls eingewendet werden, daß in den anderen Punkten des Ermächtigungsschreibens die Anstände ausdrücklich genannt sind. Der VfGH hält einen solchen Gegenschluß jedoch nicht für begründet, weil auch an den Stellen des Ermächtigungsschreibens §35 EisbG zitiert wird, an welchen eine Verweisung von zivilrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg ausdrücklich genannt ist.
Die von den Beschwerdeführern erhobenen zivilrechtlichen Einwendungen und die Verweisung derselben auf den Zivilrechtsweg stehen somit der im Ermächtigungsschreiben aufgestellten Bedingung eines anstandslosen Ergebnisses der Bauverhandlung nicht entgegen.
Mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, daß ihnen aufgrund der Delegierung der Entscheidung an die belangte Behörde ein ursprünglich zustehender Rechtszug abgeschnitten worden wäre, wenden sich die Beschwerdeführer nicht gegen die Erledigung der belangten Behörde, sondern gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Norm, nämlich des §12 Abs1 EisbG. Da der im gegenständlichen Zusammenhang maßgebliche zweite Satz des §12 Abs1 EisbG in dessen damals geltender Fassung aufgrund der Fristsetzung in dem aufhebenden Erk. vom 27. Juni 1975 (VfSlg. 7594/1975) jedoch bis 31. Mai 1976 weiter in Kraft stand, ist diese Norm gleichzeitig bis zu ihrem Außerkrafttreten unangreifbar geworden, sodaß ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhange für den VfGH nicht möglich ist. Die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit somit auch aufgrund einer unangreifbar gewordenen Norm in Anspruch genommen.
Was die Verweisung der Beschwerdeführer mit ihren Einwendungen auf den Zivilrechtsweg betrifft, steht nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer bei der Verhandlung fest, daß ihre Einwendungen ausschließlich auf zivilrechtliche Wegeberechtigungen gestützt wurden. Ob sie auf diese Wegerechte schon vor der Bauverhandlung verzichtet hatten, was von der beteiligten ÖBB behauptet wurde, oder nicht, war von der belangten Behörde gem. §35 Abs2 EisbG nicht zu klären, nach dieser Gesetzesstelle waren vielmehr privatrechtliche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Sachentscheidung wurde den Beschwerdeführern somit keinesfalls, zu Unrecht verweigert.
2. Die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums liegt ebenfalls nicht vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die mit der Auflassung erforderliche Veränderung der Eisenbahnkreuzung, nicht aber deren Auflassung an sich genehmigt. Der Bescheid spricht aus, daß vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus gegen die Baumaßnahmen keine Hindernisse bestehen; daß die von den Beschwerdeführern eingewendeten Berechtigungen öffentlich-rechtlich begründet wurden, ist im gesamten Verfahren auch nicht behauptet worden. Die privatrechtlichen Einwendungen wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Damit ist aber ausgeschlossen, daß ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums vorliegt.
3. Der VfGH hat sich auch mit der Frage befaßt, ob die belangte Behörde die Beschwerdeführer in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht dadurch verletzt hat, daß sie zur Bauverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen wurden.
Auch dies ist nicht der Fall.
Wie festgestellt, hat die belangte Behörde vor der Erlassung des bekämpften Bescheides die Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde kundgemacht. Wenn auch eine persönliche Verständigung der Beschwerdeführer gem. §41 Abs1 AVG 1950 nicht vorgenommen wurde, kann hierin, selbst wenn eine persönliche Verständigung erfolgen hätte müssen, lediglich ein Verfahrensmangel liegen, der nicht in die Verfassungssphäre reicht.
4. Auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführer sind daher durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Zustellung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Verwaltungsverfahren, Instanzenzug, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Ladung, Verfahrenskonzentration, EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B83.1976Dokumentnummer
JFT_10199870_76B00083_00