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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0088Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 1 NÖ AO 1977 entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Auf Grund der damit angeordneten so genannten Zeitraumbezogenheit ist davon auszugehen, dass ein Abgabenanspruch nach dem letzten Halbsatz des § 15 Abs 1 NÖ GdWG 1978 überhaupt nur dann entstanden wäre, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals ein Anschlusszwang der in Rede stehenden Liegenschaft festgestanden wäre. Hätte sich dagegen der in dieser Gesetzesbestimmung umschriebene Abgabentatbestand des erstmaligen Feststehens eines solchen Anschlusszwanges vor Inkrafttreten des NÖ GdWG 1978 verwirklicht, so wäre ein ihm entsprechender Abgabenanspruch nach dem zuletzt genannten Gesetz nicht entstanden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170087.X01Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014