RS Vwgh 2004/10/18 2004/17/0152

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Veröffentlicht am 18.10.2004
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2;
BAO §308 Abs3;
LAO NÖ 1977 §229 Abs1;
LAO NÖ 1977 §229 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses eingebracht werden. Als Hindernis im Sinne des § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 ist jenes Ereignis im Verständnis des Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum über das einzubringende Rechtsmittel, so hört dasselbe auf, sobald die Verfahrenspartei diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste (Hinweis E 18. September 1996, 96/03/0140, ergangen zu § 71 Abs. 2 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170152.X01

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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