RS Vwgh 2004/10/19 2002/02/0049

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Da "sogar" eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens des Gendarmeriebeamten in die Wohnung des KFZ-Lenkers diesen nicht berechtigt, die dort verlangte Atemluftprobe zu verweigern (Hinweis E 12.8.1994, 94/02/0298), ist einer diesbezüglichen Aufforderung auf "Privatgrund" Folge zu leisten (hier:

Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft an den Besch in der Küche seines Hauses), zumal in der StVO 1960 nicht angeordnet ist, dass die Aufforderung selbst auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgen muss (Hinweis E 11.10.2000, 2000/03/0172).

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002020049.X02

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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