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91/01 FernmeldewesenNorm
FG 1993 §20a Abs3b idF 1997/I/044;Rechtssatz
Die mit der FernmeldeG-Novelle BGBl. I Nr. 44/1997 eingeführte Bestimmung des § 20a Abs. 3b FG 1993 (welche wortgleich in § 125 Abs 3 TKG 1997 übernommen wurde) über die "Zuweisung" weiterer Frequenzen an die bestehenden Inhaber einer Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich ist nur auf jene Unternehmen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung über die Berechtigung zur Erbringung des genannten Dienstes verfügten (nähere Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030300.X02Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011