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E3L E13103020Norm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;Rechtssatz
Die Behörde bedarf zur Festlegung des zu erzielenden fairen Ausgleichs zwischen den berechtigten Interessen der Parteien und dem derart zu schaffenden Äquivalenzgefüge nicht für jede in einer Zusammenschaltungsanordnung getroffene Bestimmung jeweils einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, vielmehr müssen die in einer Zusammenschaltungsanordnung enthaltenen einzelnen Regelungen der Anforderung eines fairen Ausgleichs (insbesondere sind die in Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG angeführten Kriterien zu berücksichtigen) gerecht werden (nähere Ausführungen im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030300.X03Im RIS seit
30.11.2004