RS Vwgh 2004/10/19 2000/03/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2004
beobachten
merken

Index

E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde bedarf zur Festlegung des zu erzielenden fairen Ausgleichs zwischen den berechtigten Interessen der Parteien und dem derart zu schaffenden Äquivalenzgefüge nicht für jede in einer Zusammenschaltungsanordnung getroffene Bestimmung jeweils einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, vielmehr müssen die in einer Zusammenschaltungsanordnung enthaltenen einzelnen Regelungen der Anforderung eines fairen Ausgleichs (insbesondere sind die in Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG angeführten Kriterien zu berücksichtigen) gerecht werden (nähere Ausführungen im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030300.X03

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten