RS Vwgh 2004/10/19 2002/03/0300

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

FG 1993 §20a Abs3b idF 1997/I/044;
TKG 1997 §125 Abs3;
TKG 1997 §125;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 125 Abs. 3 TKG 1997 wurde, wie schon ihre systematische Einordnung in dem mit "Übergangsbestimmungen" überschriebenen § 125 TKG 1997 zeigt, ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 20a Abs. 3b Fernmeldegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 44/1997 als Übergangsbestimmung geschaffen, um im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehenden Konzessionen den sich aus der rechtlichen Neuordnung der Konzessions- und Frequenzvergabe im Mobilfunkbereich ergebenden Änderungen Rechnung zu tragen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030300.X01

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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