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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FG 1993 §20a Abs3b idF 1997/I/044;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 125 Abs. 3 TKG 1997 wurde, wie schon ihre systematische Einordnung in dem mit "Übergangsbestimmungen" überschriebenen § 125 TKG 1997 zeigt, ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 20a Abs. 3b Fernmeldegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 44/1997 als Übergangsbestimmung geschaffen, um im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehenden Konzessionen den sich aus der rechtlichen Neuordnung der Konzessions- und Frequenzvergabe im Mobilfunkbereich ergebenden Änderungen Rechnung zu tragen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030300.X01Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011