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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/03/0103 2004/03/0106 2004/03/0105 2004/03/0104Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0339 E 18. März 1998 RS 4Stammrechtssatz
In der Regel scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes fahrlässige Begehungshandlungen aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030102.X05Im RIS seit
22.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015