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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person sein, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat, wobei zur Erbringung des Zustimmungsnachweises die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen, mit der die Zustimmung des Erstgenannten zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll, jedenfalls nicht genügt (Hinweis E 29. April 1997, 96/05/0282).
Schlagworte
Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030082.X01Im RIS seit
22.11.2004