RS Vwgh 2004/10/19 2004/03/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person sein, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat, wobei zur Erbringung des Zustimmungsnachweises die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen, mit der die Zustimmung des Erstgenannten zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll, jedenfalls nicht genügt (Hinweis E 29. April 1997, 96/05/0282).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030082.X01

Im RIS seit

22.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten