RS Vwgh 2004/10/19 2002/03/0202

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRK Art57;
MRKZP 07te Art2 Abs1;
MRKZP 07te Art2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0125 E 6. November 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bezugnahme im zweiten Satz des ersten Absatzes des Art 2 7. MRKZP auf die vom innerstaatlichen Recht zu regelnden Gründe für die Nachprüfung zeigt eindeutig, dass den Vertragstaaten ein Ermessen zukommt, was die Ausgestaltung der Ausübung des Rechts auf Nachprüfung durch ein übergeordnetes Gericht anlangt (Hinweis EKMR Entscheidung 16. 01. 1996 betreffend die Unzulässigkeit der Beschwerde Nr. 26.808/95 gegen Österreich, in der die Stellung des VwGH als übergeordnetes Gericht iSd Art 2 7. MRKZP anerkannt wurde). Den Vertragsstaaten ist hier ein weiter Ermessenspielraum überlassen, indem diese ermächtigt sind, die Ausübung des garantierten Rechts einschließlich der Rechtsmittelbegründung gesetzlich zu regeln (Hinweis EGMR Urteil 13. 02. 2001, 29731/96, Krombach gegen Frankreich). Das VwGG enthält derartige Regelungen zur Ausgestaltung des Rechts auf Nachprüfung. Es ist kein Grund zu ersehen, dass dieses Gesetz nicht mit Art. 2 Abs. 1 des 7. MRKZP übereinstimmt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030202.X02

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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