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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §77;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 77 AVG findet iSd § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung. Es trifft zu, dass § 64 Abs. 3 VStG nach seinem klaren Wortlaut nur auf Barauslagen, nicht auf Kommissionsgebühren anzuwenden ist. Für die Tragung von Kommissionsgebühren trifft das Verwaltungsstrafgesetz keine besonderen Regelungen, sie sind daher nach den Bestimmungen des AVG vorzuschreiben.
Schlagworte
DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030202.X03Im RIS seit
18.11.2004