RS Vwgh 2004/10/19 2000/03/0300

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;
EURallg;
TKG 1997 §3 Z16;
TKG 1997 §39 Abs1;

Rechtssatz

Der Einwand, die Verwertung der im Verwaltungsverfahren angestrebten Anordnung eines Refiling-Verbots könnte nicht auf § 39 Abs. 1 TKG 1997 gestützt werden, weil die von der belBeh angeordnete "indirekte Zusammenschaltung" von dieser Bestimmung nicht erfasst sei, geht schon deswegen fehl, weil - wie sich aus den hg. Erkenntnissen vom 6. Oktober 2003, 2003/03/0101, und vom 25. Februar 2004, 2003/03/0109, ergibt - auch eine solche indirekte Zusammenschaltung als Zusammenschaltung iSd Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 97/33/EG (und damit auch iSd § 3 Z. 16 TKG 1997) einzustufen ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030300.X05

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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