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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BGBlG §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß § 8 des GütbefG 1995 ist auf eine Ausnahme von dem ordnungsgemäß kundgemachten gesetzlichen Erfordernis einer Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers iSd § 7 Abs. 1 des GütbefG 1995 gerichtet. Sie ist als Staatsvertrag zu qualifizieren, der sich seinem Inhalt nach nicht ausschließlich an Verwaltungsorgane wendet, weshalb seine Kundmachung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, und des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, § 2 Abs. 5 Z. 1 und Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, und § 5 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003). Dies gilt im Übrigen auch für die vom Ausdruck "zwischenstaatliche Vereinbarung" nicht direkt erfassten, aber auf eine solche Vereinbarung möglicherweise gestützten für Österreich verbindlichen Beschlüsse internationaler Organe (vgl. " 2 Abs. 1 lit. c der zitierten Gesetze ex 1972 und 1985, § 5 Abs. 5 Z. 2 und Abs. 6 des zitierten Gesetzes ex 1996, und § 5 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3 des zitierten Gesetzes ex 2003).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030185.X01Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008