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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0511/66 E 6. Februar 1967 VwSlg 7074 A/1967 RS 1(Hier: Übersendung eines Aktes an eine Behörde am Sitz des Rechtsanwaltes des Bf)Stammrechtssatz
§ 17 Abs 1 AVG 1950 legt der Behörde nicht die Verpflichtung auf, Verwaltungsakte an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteineinsicht zu übersenden, erklärt dies aber auch nicht für unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030077.X03Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010