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E1ENorm
11997E082 EG Art82;Rechtssatz
Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99 (C Gesellschaft für Telekommunikation GmbH) erkannt hat, steht Artikel 2 Abs. 4 der Richtlinie 96/2 einer nationalen Regelung wie jener des § 125 Abs. 3 TKG 1997 nicht entgegen. Nach diesem Urteil stehen auch Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG einer nationalen Regelung wie jener des § 125 Abs. 3 TKG 1997 nicht entgegen, wenn die Gebühr, die von dem öffentlichen Unternehmen mit beherrschender Stellung für seine GSM 900-Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem Wettbewerber, dem die DCS 1800-Lizenz erteilt wurde, erhoben wurde, gleichwertig ist. Ob "Gebührengleichwertigkeit" im Sinne des zitierten EuGH-Urteils vorliegt, oder ob in der Zuteilung des in § 125 Abs. 3 TKG 1997 vorgesehenen Frequenzspektrums an die iSd § 125 Abs. 3 TKG 1997 "bestehenden Inhaber einer Konzession" eine staatliche Beihilfe iSd Art. 87 Abs. 1 EG gelegen sein könnte, ist unter Berücksichtigung der von den betroffenen Unternehmen - teilweise im historischen Ablauf auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsvorschriften - geleisteten Konzessions- bzw. Frequenznutzungsentgelte in den jeweiligen Konzessions- bzw. Frequenzzuteilungsverfahren zu beurteilen (Hinweis E 9. September 2003, 2003/03/0095; E 8. September 2004, 2004/03/0015).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030300.X04Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011