RS Vwgh 2004/10/19 2004/03/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/03/0103 2004/03/0106 2004/03/0105 2004/03/0104

Rechtssatz

Eine Unzuständigkeit des Bf auf Grund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer kann von vornherein keine grundsätzliche Entlastung des Bf von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken; auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (Hinweis E 19. Dezember 2001, 99/13/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030102.X04

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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