RS Vwgh 2004/10/19 2004/21/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §24;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0084 E 15. September 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Sorgfaltspflicht etwa eines Rechtsanwaltes umfasst zwar die Überwachung der Fristvormerkung und des Umstandes, ob Schriftstücke in gesetzmäßiger Anzahl und Form, versehen mit notwendigen Unterschriften, zur Post gegeben werden, nicht jedoch die näheren Umstände der Postaufgabe solcher Schriftstücke oder die Kuvertierung von Beilagen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, zweite Auflage 1998, Seite 1584, E 214 ff wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004210241.X01

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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