Index
E3L E07204010Norm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;Rechtssatz
Wenn § 7 Abs. 2 Z. 1 GGBG 1998 anordnet, dass gefährliche Güter nur befördert werden dürfen, wenn dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt worden ist, ergibt sich daraus, dass die in § 2 angeführten verwiesenen Vorschriften (im vorliegenden Fall die Richtlinie/ADR, das ist die Richtlinie 94/55/EG i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG) einzuhalten sind, ansonsten wird eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung begangen. Dieses Gebot der Einhaltung des umfangreichen Regelwerkes der Richtlinie/ADR kann nicht anders verstanden werden, als dass jeder einzelne Verstoß gegen eine der verwiesenen Vorschriften eine Verwaltungsübertretung darstellt, weil dadurch jeweils eine Verletzung der jeweils in Frage kommenden Vorschrift der Richtlinie/ADR erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030150.X03Im RIS seit
22.11.2004