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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/03/0204 E 16. März 1994 RS 3(Hier: Wenn der Besch daher zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe der Ansicht gewesen sein sollte, hiezu auf Privatgrund nicht verpflichtet zu sein, so handelte es sich um eine irrige Auslegung der StVO 1960, die nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Im Übrigen hätte der Besch auf Grund der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht haben müssen (Hinweis E 17.6.1994, 94/02/0251).)Stammrechtssatz
Bei Kraftfahrzeuglenkern kann eine Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungVerhältnis zu anderen Normen und Materien StGBEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002020049.X03Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011