RS Vwgh 2004/10/19 2002/02/0049

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0204 E 16. März 1994 RS 3(Hier: Wenn der Besch daher zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe der Ansicht gewesen sein sollte, hiezu auf Privatgrund nicht verpflichtet zu sein, so handelte es sich um eine irrige Auslegung der StVO 1960, die nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Im Übrigen hätte der Besch auf Grund der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht haben müssen (Hinweis E 17.6.1994, 94/02/0251).)

Stammrechtssatz

Bei Kraftfahrzeuglenkern kann eine Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden.

Schlagworte

Alkotest VerweigerungVerhältnis zu anderen Normen und Materien StGB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002020049.X03

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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