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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art140 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung einiger Bestimmungen der ZivilprozeßordnungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Anträge auf Aufhebung der §§463 Abs2 und 520 Abs1 ZPO werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Einschreiter bekämpft einen Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17. Juli 1979, mit dem sein Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. Mai 1979 unter Berufung auf §520 Abs1 ZPO zurückgewiesen wurde, da er nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen war, mit Beschwerde gem. Art144 B-VG und beantragt unter einem die Aufhebung der §§463 Abs2 und 520 Abs1 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit.
II.1. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien war daher zurückzuweisen.
2. Aus dem Zusammenhalt der Ausführungen des Einschreiters ergibt sich deutlich, daß er die Aufhebung der von ihm als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen der ZPO ausschließlich im Hinblick auf deren Anwendung gegen ihn im Rechtsmittelverfahren begehrt. Demnach fehlt die für einen Individualantrag gem. Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG geforderte Voraussetzung, daß das Gesetz (insbesondere) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung für die antragstellende Person wirksam geworden ist.
Der Gesetzesprüfungsantrag war daher wegen des Fehlens der Antragsberechtigung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B400.1979Dokumentnummer
JFT_10199799_79B00400_00