TE Vfgh Beschluss 1980/2/1 B400/79, G41/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.1980
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z1 lita idF vor BGBl 353/1981

Leitsatz

Art140 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung einiger Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anträge auf Aufhebung der §§463 Abs2 und 520 Abs1 ZPO werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Einschreiter bekämpft einen Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17. Juli 1979, mit dem sein Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. Mai 1979 unter Berufung auf §520 Abs1 ZPO zurückgewiesen wurde, da er nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen war, mit Beschwerde gem. Art144 B-VG und beantragt unter einem die Aufhebung der §§463 Abs2 und 520 Abs1 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit.

II.1. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien war daher zurückzuweisen.

2. Aus dem Zusammenhalt der Ausführungen des Einschreiters ergibt sich deutlich, daß er die Aufhebung der von ihm als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen der ZPO ausschließlich im Hinblick auf deren Anwendung gegen ihn im Rechtsmittelverfahren begehrt. Demnach fehlt die für einen Individualantrag gem. Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG geforderte Voraussetzung, daß das Gesetz (insbesondere) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung für die antragstellende Person wirksam geworden ist.

Der Gesetzesprüfungsantrag war daher wegen des Fehlens der Antragsberechtigung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B400.1979

Dokumentnummer

JFT_10199799_79B00400_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten