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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §45 Abs3 impl;Rechtssatz
Dadurch, dass § 6 Abs. 3 Krnt JagdG 2000 vorsieht, dass der Landesjagdbeirat und die Kärntner Jägerschaft im Verfahren nach dieser Gesetzesstelle anzuhören sind, wird diesen keine Parteistellung und damit auch nicht das nach § 45 Abs. 3 AVG den Parteien zustehende Recht, vom Ergebnis von Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, eingeräumt.
Schlagworte
JagdrechtParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030077.X05Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010