RS Vwgh 2004/10/19 2001/03/0077

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3 impl;
AVG §8 impl;
JagdG Krnt 2000 §6 Abs3;

Rechtssatz

Dadurch, dass § 6 Abs. 3 Krnt JagdG 2000 vorsieht, dass der Landesjagdbeirat und die Kärntner Jägerschaft im Verfahren nach dieser Gesetzesstelle anzuhören sind, wird diesen keine Parteistellung und damit auch nicht das nach § 45 Abs. 3 AVG den Parteien zustehende Recht, vom Ergebnis von Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, eingeräumt.

Schlagworte

JagdrechtParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030077.X05

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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