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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0143 E 25. November 2004Rechtssatz
§ 1 TKG 2003 stellt den Gesetzeszweck klar (Abs. 1), legt Zielbestimmungen fest (Abs. 2) und weist darauf hin, welche gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben mit dem Gesetz umgesetzt werden sollen (Abs. 4). Aus dieser "programmatischen Zweckdefinition" (128 BlgNR XXII. GP, S. 3), deren Konkretisierung in den einzelnen Bestimmungen erfolgt, kann kein unmittelbarer Rechtsanspruch Einzelner abgeleitet werden: Vielmehr werden öffentliche Interessen definiert, an denen sich die das Gesetz vollziehende Behörde zu orientieren hat. Dass etwa die "Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs" für Endkunden und Unternehmen gleichermaßen Vorteile bringt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass mit dieser Gesetzesbestimmung nicht nur öffentliche Interessen gefördert, sondern auch rechtliche Interessen von Mitbewerbern begründet werden sollen. Bloß indirekte, mittelbare Auswirkungen auf deren (Rechts-)Sphäre vermitteln aber noch kein rechtliches Interesse.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030142.X01Im RIS seit
18.11.2004