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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gemäß § 115 Abs. 1 TKG 1997 hat die Telekom-Control-Kommission, sofern das TKG 1997 nichts anderes bestimmt, das AVG anzuwenden. Dessen § 37 ordnet zwar an, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, doch stellt § 39 Abs. 2 AVG klar, dass - soweit die Verwaltungsvorschriften keine Anordnungen enthalten - eine Pflicht zur (amtswegigen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Allgemeinen nicht besteht. Der in § 41 Abs. 3 TKG 1997 enthaltenen Wendung "nach Anhörung der Beteiligten" ist eine Pflicht zur (amtswegigen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entnehmbar, vielmehr beinhaltet sie die Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs (vgl. §§ 37, 45 Abs. 3 AVG).
Schlagworte
Parteiengehör Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030300.X06Im RIS seit
30.11.2004