TE Vfgh Beschluss 1980/2/1 B509/79

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Veröffentlicht am 01.02.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs3

Leitsatz

VerfGG 1953 §82 Abs3; inhaltlicher Fehler in der Beschwerde kein verbesserungsfähiger Formmangel

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 21. August 1979 wurde dem Beschwerdeführer gem. §73 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267, die Lenkerberechtigung, Z 084991/71, erteilt am 21. Juli 1971, von der Bundespolizeidirektion Wien für die Gruppen A und B entzogen und gleichzeitig verfügt, daß ihm eine neue Lenkerberechtigung erst nach Ablauf von zwei Jahren erteilt werden darf.

2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Oktober 1979, Z MA 70-VIII/6 44/79, keine Folge gegeben.

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegebene, an den VfGH gerichtete Beschwerde. Mit dieser wird jedoch ausschließlich eine unrichtige Anwendung einfach-gesetzlicher Bestimmungen geltend gemacht, wie sich aus den die Beschwerde abschließend zusammenfassenden Ausführungen des Beschwerdeführers "ich fechte daher den Bescheid der belangten Behörde ... an und erachte mich insofern in meinem Recht verletzt, als nicht, obwohl die Voraussetzungen dazu gegeben sind, der §74 KFG zur Anwendung kam, sofern der §73 KFG" ergibt. Die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge der Rechtswidrigkeit einer Norm wird auch nicht andeutungsweise geltend gemacht.

Gem. §82 Abs3 VerfGG ist zwingend vorgeschrieben, daß die Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und anzugeben hat, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde bildet einen inhaltlichen Fehler und nicht einen verbesserungsfähigen Formmangel. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung, ohne daß ein Mängelbehebungsauftrag zu ergehen hat. Da demgemäß der VfGH für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde offenkundig nicht zuständig ist, war die Beschwerde gem. §19 Abs1 Z1 lita VerfGG zurückzuweisen, was ohne vorausgegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B509.1979

Dokumentnummer

JFT_10199799_79B00509_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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