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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §37 Abs1;Rechtssatz
Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und der sexuellen Integrität anderer Personen - vor allem Jugendlicher ist hoch zu veranschlagen. (Hier war das Tatopfer einer Vergewaltigung durch den Fremden noch nicht 17 Jahre alt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001210191.X01Im RIS seit
03.12.2004